Binnenschiff auf dem Dortmund-Ems-Kanal bei Senden

Sondernutzungserlaubnis nach WaStrG

Das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) regelt die Nutzung von Bundeswasserstraßen für Zwecke, die über den Gemeingebrauch (z. B. Durchfahren, kurzfristiges Ankern) hinausgehen. Wer ein Hausboot dauerhaft an einem Platz auf einer Bundeswasserstraße liegen möchte, benötigt eine Sondernutzungserlaubnis nach § 31 WaStrG.

Die Erlaubnis ist zeitlich befristet und wird in der Regel für einen bis mehrere Jahre erteilt. Eine automatische Verlängerung gibt es nicht; die Erlaubnis muss aktiv beantragt werden. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Zuständige Behörde: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt

Ansprechpartner ist das regional zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA). In Deutschland gibt es mehrere WSÄ, die jeweils für bestimmte Abschnitte der Bundeswasserstraßen zuständig sind. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) koordiniert auf Bundesebene.

Der Antrag auf Sondernutzungserlaubnis wird schriftlich gestellt. Erforderliche Unterlagen umfassen in der Regel: Lageplan des gewünschten Liegeplatzes, Beschreibung des Fahrzeugs, Angaben zur geplanten Nutzung, Nachweis der Haftpflichtversicherung.

Keine Genehmigung ohne Prüfung der Schifffahrtsverträglichkeit

Das WSA prüft, ob der gewünschte Liegeplatz mit den Interessen der Schifffahrt vereinbar ist. Liegeplätze im Fahrwasser oder in der Nähe von Schleusen und Brücken werden in der Regel nicht genehmigt. Der Antragsteller muss nachweisen, dass der Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt wird.

Nutzungsentgelte für Bundeswasserstraßen

Die Sondernutzung von Bundeswasserstraßen ist kostenpflichtig. Das Nutzungsentgelt richtet sich nach der Wasserstraßen-Sondernutzungsgebührenverordnung. Es wird in der Regel pro Laufmeter Liegelänge und Jahr berechnet. Die genauen Beträge variieren je nach Lage und Ausgestaltung des Liegeplatzes.

Uferbefestigung und bauliche Anlagen

Wer einen festen Steg, eine Gangway oder andere bauliche Anlagen anlegen möchte, benötigt neben der Sondernutzungserlaubnis nach WaStrG möglicherweise auch eine wasserrechtliche Genehmigung nach dem jeweiligen Landeswassergesetz sowie eine Baugenehmigung. Diese Verfahren sind voneinander unabhängig und müssen ggf. parallel beantragt werden.

Liegeplatzmöglichkeiten auf Landesgewässern

Auf Landesgewässern — bayerischen Seen, Seen in Mecklenburg-Vorpommern, Havel, Spree und vielen anderen Gewässern in Landesverwaltung — gelten die jeweiligen Landeswassergesetze. Die Genehmigungspraxis ist uneinheitlich:

  • In Berlin und Brandenburg gibt es ausgewiesene Hausbootgebiete mit privatem oder kommunalem Uferpächter
  • In Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen mehrere Städte (Schwerin, Rostock, Stralsund) die Nutzung von Liegeplätzen für Hausboote
  • In Bayern sind dauerhafte Hausbootliegeplätze auf den großen Seen aus Natur- und Umweltschutzgründen stark eingeschränkt
  • In Nordrhein-Westfalen gibt es Hausboot-Marinas insbesondere im Ruhrgebiet (Industriekanäle, Ruhrstauseen)

Alternativlösung: Marina und Jachthafen

Für Hausbootnutzer, die keinen direkten Zugang zu einem genehmigten Liegeplatz an einer Bundeswasserstraße haben, bieten spezialisierte Marinas und Jachthäfen Liegeplätze mit entsprechender Infrastruktur (Strom, Wasser, Entsorgung). Die Liegegebühren variieren erheblich nach Lage, Ausstattung und Liegelänge.

Manche Kommunen haben eigene Konzepte für Hausbootgebiete entwickelt, insbesondere in Städten, die durch Industriegebäude freigewordene Wasserlagen nutzen wollen — etwa in Duisburg, Hamburg-Harburg oder Berlin-Treptow.