Binnenschiff GMS Frank Dieter auf dem Main-Donau-Kanal bei Bamberg

Struktur der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die BinSchStrO (Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) gilt auf allen Bundeswasserstraßen, soweit keine Sonderregelungen bestehen. Auf dem Rhein gilt die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV), auf der Donau die Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV). Diese Wasserstraßen haben eigene Regelwerke, die sich in Teilen von der BinSchStrO unterscheiden.

Die BinSchStrO ist in Teile gegliedert: Allgemeine Vorschriften, Kennzeichnung der Wasserstraßen, Fahrregeln, Sichten und Signale, Schleusenvorgaben sowie Sonderregeln für bestimmte Fahrzeugtypen.

Ausweich- und Vorfahrtregeln

Das Grundprinzip auf Binnenwasserstraßen unterscheidet sich von Seegewässern: Nicht "Steuerbord vor Backbord" gilt, sondern es gibt eine klare Hierarchie nach Fahrzeugtyp und Ladegewicht:

  • Großmotorgüterschiffe (GMS) und beladene Schubverbände genießen Vorfahrt gegenüber Kleinfahrzeugen
  • Fahrgastschiffe haben Vorfahrt gegenüber Güterschiffen unter bestimmten Bedingungen
  • Kleinfahrzeuge (Sportboote, Hausboote unter einer bestimmten Länge) haben gegenüber der gewerblichen Schifffahrt grundsätzlich auszuweichen

Kleinfahrzeuge sind auch dann ausweichpflichtig, wenn sie formal Vorfahrt hätten — wenn das ausweichende Fahrzeug ein Großschiff ist, das seine Fahrt nur schwer ändern kann.

Begegnung und Überholen

Bei Begegnungen auf Bundeswasserstraßen gilt das Rechtsfahrgebot. Fahrzeuge begegnen sich in der Regel Steuerbord an Steuerbord (also rechts an rechts). In engen Fahrwassern geben Schallzeichen an, auf welcher Seite ein Fahrzeug passieren möchte.

Beim Überholen ist das überholende Fahrzeug ausweichpflichtig. Das überholte Fahrzeug hat seine Fahrt in der Regel beizubehalten und darf nicht das Überholen erschweren.

Schallzeichen auf Binnenwasserstraßen

Ein kurzer Ton (etwa 1 Sekunde) bedeutet: „Ich weiche nach Steuerbord aus." Zwei kurze Töne bedeuten: „Ich weiche nach Backbord aus." Fünf kurze Töne sind ein Warnsignal. Auf dem Rhein gelten teilweise ergänzende Schallzeichenpflichten.

Beleuchtungsvorschriften

Bei eingeschränkter Sicht (Nacht, Nebel, Regen) gelten strenge Beleuchtungspflichten. Die Grundanforderungen für Kleinfahrzeuge:

  • Topplicht (weißes Licht vorne) für motorisierte Fahrzeuge
  • Seitenlichter (grün Steuerbord, rot Backbord)
  • Hecklicht (weißes Licht hinten)

Ankernde Fahrzeuge müssen ein Ankerlicht führen. Für festliegende Hausboote ohne Betrieb gelten eigene Vorschriften; in der Regel ist eine weiße Lampe am sichtbaren Ende ausreichend, wenn das Fahrzeug nicht in einer Fahrrinne liegt.

Schleusenbenutzung

An Schleusen auf Bundeswasserstraßen gilt eine festgelegte Schleusenordnung. Gewerbliche Schiffe werden grundsätzlich bevorzugt geschleust. Freizeitfahrzeuge müssen warten, bis die Schleuse für sie freigegeben wird.

In der Schleusenkammer gelten besondere Sorgfaltspflichten: Das Fahrzeug ist mit ausreichend langen Leinen zu sichern. Laufende Motoren müssen abgeschaltet oder auf Standgas gedrosselt werden. Im Bereich der Schleuse ist mit erhöhter Strömung zu rechnen. Die Schleusenwärter geben alle relevanten Zeichen und Anweisungen, die zu befolgen sind.

Verhalten bei Begegnung mit Großschifffahrt

Für Hausbootnutzer und Freizeitfahrer ist das korrekte Verhalten bei Begegnung mit der Berufsschifffahrt besonders wichtig. Große Güterschiffe und Schubverbände haben eingeschränkte Manövrierfähigkeit und können nicht kurzfristig ausweichen oder bremsen. Der Bremsweg eines beladenen Schubverbands kann mehrere hundert Meter betragen.

Freizeitfahrzeuge sollten frühzeitig ausweichen, die linke Fahrrinnenoberfläche nicht unnötig blockieren und bei Begegnungen eine sichere Seitenabstand halten. Das Fahrwasser (Talfahrt) hat bei engen Stellen Vorrang.